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BRGE II Nr. 0053/2018

Denkmalschutz. ISOS. Photovoltaikanlage auf dem Dach eines inventarisierten Gebäudes.

Zh Baurekursgericht · 2018-05-29 · Deutsch ZH

Einordnung einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche eines kommunal inventarisierten Gebäudes, das zudem innerhalb des Perimeters des bundesrechtlichen ISOS-Inventars mit dem Erhaltungsziel A in der Kernzone eines Weilers liegt. Gegen die von der Gemeinde und von der kantonalen Baudirektion erteilte Baubewilligung erhob der Zürcher Heimatschutz Rekurs, welchen das Baurekursgericht vollumfänglich abwies.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

E. 3 R. und N. M., [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 7. November 2017 und Verfügung Baudirekti- on Kanton Zürich vom 6. Oktober 2017; Baubewilligung bzw. ortsbild- schutzrechtliche Bewilligung für Dachsanierung mit Photovoltaikanlage ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte der Gemeinderat von X R. und N. M. die Baubewilligung für die Dachsanierung mit Installation einer Photovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses Vers.-Nr. 904 auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….] in X. Mit dem kommunalen Entscheid wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung Nr. BVV 17-1297 vom 6. Oktober 2017 eröffnet, mit welcher die Baudirektion das Vorhaben in Bezug auf den Ortsbildschutz bewilligte. B. Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 4. Januar 2018 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingaben vom 5. bzw. 8. Februar 2018 reichten die Baudirektion und der Gemeinderat X ihre Rekursvernehmlassungen ein und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten der Rekurrentschaft. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 5. März 2018 sowie mit Dupliken vom 26. März 2018 hielten die Rekurrierenden bzw. die Baudirektion und der Gemeinderat X an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. R2.2018.00003 Seite 2

F. Am 18. April 2018 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursge- richts einen Augenschein vor Ort durch. G. Auf die Parteivorbringen und die Feststellungen anlässlich des Augen- scheins wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Gemäss § 338b Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz (PBG) sind gesamt- kantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit diese sich auf den III. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203 - 217 PBG) oder § 238 Abs. 2 stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Ge- meinde X (BZO) der Kernzone zugeschieden und befindet sich innerhalb des Perimeters des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A. Es ist mit dem Doppelwohnhaus Assek.-Nrn. 903 und 904 überstellt, das im Inventar der Denkmalschutzobjekte mit kommunaler Bedeutung figuriert. Das streit- gegenständliche Bauvorhaben betrifft den Gebäudeteil Assek.-Nr. 904 und umfasst nebst einer Dachsanierung die Installation einer Indach- Photovoltaikanlage (51,2 m2) auf der südwestseitigen Dachfläche sowie den Einbau von drei rhombusförmigen Glasziegelfeldern von max. je 0,5 m2 auf der nordostseitigen Dachfläche. R2.2018.00003 Seite 3

E. 3.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die geplante Photovoltaik- anlage sei mit den Zielen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar. Die Auf- nahme eines Gebiets in das ISOS mit Erhaltungsziel A bedeute, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet ungeschmälert zu er- halten und störende Eingriffe zu beseitigen seien. Photovoltaikanlagen dürf- ten solche Objekte nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Anliegen der Energiegewinnung müsse gegenüber der Beeinträchtigung von ISOS- Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A generell als absolut unbedeutend bezeichnet werden. Ein Abrücken vom Ziel der ungeschmälerten Erhaltung erscheine bei hochrangigen Schutzobjekten unter dem Gesichtspunkt der Energiewende nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGr 1C_179/2015 festgehalten, dass ein Photovoltaikdach angesichts sei- ner Grösse, der dunklen Farbe und der völlig anderen Materialisierung eine wesentliche Beeinträchtigung eines Schutzobjekts bewirke. Eine Beein- trächtigung habe das Bundesgericht auch in einem Fall betreffend ein Pro- jekt in X bejaht (BGr 1C_99/2017). Auch die vorliegend zu beurteilende Photovoltaikanlage habe eine wesent- liche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zur Folge. Sie sei relativ gut einsehbar und werde nur teilweise durch Bäume verdeckt. Ausserhalb der Vegetationszeit oder im Falle des Verschwindens der Bäume sei die Photovoltaikanlage voll sichtbar. Es sei damit zu rechnen, dass die Bäume nicht auf alle Zeiten bestehen bleiben würden. Die Photovoltaikanlage führe ausserdem zu einer völlig anderen Materialisierung der Dachfläche in einer dunklen Farbe und beeinträchtige auch das Erscheinungsbild des anderen Teils des Doppelwohnhauses. Dies nicht nur wegen der optischen Wirkung der Photovoltaikanlage an sich, sondern auch aufgrund des Niveauunter- schieds zwischen den beiden Dachhälften, der durch die Aufbringung der Isolationsschicht entstehe. Dieser Absatz werde auch aus grösserer Dis- tanz deutlich erkennbar sein. Nebst einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes stelle die geplan- te Photovoltaikanlage auch eine unzulässige Beeinträchtigung des Inventa- robjekts an sich dar. Im Inventarblatt sei der Situationswert des Objekts mit A und der Eigenwert mit B bewertet. Gleichzeitig werde das Erscheinungs- bild sowie die hohe Bedeutung des Objekts im Orts- und Strassenbild her- vorgehoben. Dies bedeute notwendigerweise, dass der Erhaltung der ge- schlossenen Dachfläche mit traditioneller Eindeckung besondere Bedeu- R2.2018.00003 Seite 4

tung zukomme. Die Dachfläche präge das Erscheinungsbild des Gebäudes in dominanter Weise, speziell gegen die Strasse hin. Der Ersatz der traditi- onellen Biberschwanzziegel durch ein Photovoltaikdach beeinträchtige den Situationswert des Objekts ebenso wie dessen Eigenwert. Überdies sei zu befürchten, dass mit der Erteilung der Bewilligung ein Prä- judiz geschaffen werde. Aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots seien ande- re Gesuche zur Errichtung von Photovoltaikanlagen künftig ebenfalls zu bewilligen.

E. 3.2 Die Baudirektion hält dem entgegen, aufgrund der ortsbaulichen Gegeben- heiten bestehe vorliegend nur insoweit eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten, als generell die Dachlandschaft in ihrer Erscheinungsart - hinsichtlich Materialien und Konstruktionsweise - mit dem Bau der Dachan- lage tangiert werde. Demzufolge sei insbesondere bei Veränderungen an Dächern eine entsprechend hohe Sorgfalt hinsichtlich der konstruktiven Umsetzung und Einordnung wichtig. Diesem Umstand sei bei der Beurtei- lung der vorliegenden Photovoltaikanlage Rechnung getragen worden. Mit der Integration der Photovoltaikanlage in die Dachfläche werde eine sorg- fältige Einpassung und zurückhaltende Wirkung für die bauliche Umgebung erzielt. Aufgrund des relativ steil nach Süden abfallenden Hangs, der dich- ten Baumbepflanzung sowie der leicht von der Strasse abgedrehten Lage der massgebenden Dachfläche sei die direkte Wahrnehmbarkeit der Pho- tovoltaikanlage gering. Gemessen an den Schutzzielen des ISOS bewirke die geplante Photovoltaikanlage, unter Berücksichtigung der in den ange- fochtenen Verfügungen angeordneten Nebenbestimmungen, somit keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes [….] im Weiler G.

E. 3.3 Die kommunale Baubehörde bringt vor, die geplante Photovoltaikanlage habe keine Beeinträchtigung des Inventarobjekts zur Folge. Dem Rekurren- ten sei nicht zuzustimmen, wenn er aufgrund des Inventarbeschriebs sa- lopp behaupte, der Einhaltung der geschlossenen Dachfläche mit traditio- neller Eindeckung komme besondere Bedeutung zu. Die Dachfläche sei zwar durchaus ansprechend, jedoch [….] in diesem ländlichen Gebiet nicht so besonders, dass deshalb keine Veränderungen daran vorgenommen werden dürften. Die Besonderheit des Gebäudes basiere in erster Linie auf R2.2018.00003 Seite 5

seinem Situationswert, d.h. auf dessen Bedeutung für das Ortsbild. Die In- ventarisierung der Baute sei denn auch aufgrund deren stattlichen Volu- mens und Erscheinung erfolgt. Das Schutzziel werde nicht in Frage gestellt, da das Volumen der Baute und dessen Erscheinung samt Stellung erhalten blieben. Der Gemeinderat habe vorliegend eine Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG erteilt, weil die Photovoltaikanlage einsehbar sei, was dem strengen Wortlaut von Art. 8 Abs. 6 BZO an sich widerspreche. Immerhin sei aber zu berücksichtigen, dass die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus äusserst beschränkt sei und sich durchaus eine Ausnahme rechtferti- gen lasse. Der durch die Aufdachisolation resultierende Niveauunterschied zwischen den beiden Hausteilen [….] sei praktisch vernachlässigbar. Wichtig seien durchgehende Traufen und eine auf das Gebäude zugeschnittene kernzo- nentypische Farbwahl und Materialisierung. Diese Auflagen seien in der Baubewilligung aufgeführt, womit eine kernzonenkonforme Baute, welche die Schutzziele berücksichtige, sichergestellt sei.

E. 3.4 Auch die private Rekursgegnerschaft ist zusammengefasst der Ansicht, die Photovoltaikanlage stelle keine unzulässige Beeinträchtigung des Erschei- nungsbilds des Gebäudes dar. Die überwiegende Mehrheit der Betrachter sehe entweder die Frontseite oder die nordöstliche Seite des Gebäudes, welche allerdings durch die Scheune weitgehend verdeckt werde. In der Wahrnehmung der Betrachter werde somit das Erscheinungsbild des Ge- bäudes und im Übrigen auch das Orts- und Strassenbild, für welches das Gebäude in der Begründung zum Schutzziel ein wichtiges Element darstel- le, deutlich stärker durch die Frontseite und die nordöstliche Dachseite ge- prägt, als durch die gegen Südwesten geneigte Dachfläche. Das Dach des Gebäudes sei von keinem Punkt des öffentlichen Raumes vollständig einsehbar. Bäume und Sträucher, aber auch der als Gartenhaus genutzte ehemalige Schweinestall verdeckten das gegen Südwesten aus- gerichtete Dach weitestgehend. Aufgrund der eingeschränkten Einsehbar- keit könne die Photovoltaikanlage höchstens eine geringe oder einge- schränkte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes darstellen. Dies werde zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass die Photovoltaikanlage nur in R2.2018.00003 Seite 6

einem Bereich von weniger als 80 Grad überhaupt eingesehen werden könne. Der vom Rekurrenten bemängelte Niveauunterschied der Dachfläche zum anderen Hausteil habe nach zwei Projektüberarbeitungen in Absprache mit der Baudirektion und der kommunalen Baubehörde um mehr als die Hälfte reduziert werden können und betrage nun lediglich noch 12 cm, was weni- ger als 1 Prozent der Gebäudehöhe entspreche. 4.1. Gemäss Art. 18a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bedürfen So- laranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach Art. 32b lit. b der Raumplanungsverord- nung (RPV) zählen Gebiete im Perimeter des Bundesinventars der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A zu solchen Kulturdenkmälern. Das Bauvorhaben liegt in- nerhalb eines solchen Gebiets (Ortsbild Weiler G., [….]). Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) wird durch die Auf- nahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kommt einem Inventar-Objekt das Erhaltungsziel A zu, bedeutet dies, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet integral zu erhalten und stö- rende Eingriffe zu beseitigen sind (BGer 1C_179/2015 vom 11. Mai 2015, E. 4). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob das im ISOS mit Erhaltungsziel A ver- zeichnete und deshalb von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV erfasste Gebiet "G." durch die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung liegt vor, wenn die Photovolta- ikanlage aufgrund konkreter Gegebenheiten das Schutzobjekt in zentralen Bereichen trifft bzw. die für das Objekt definierten Schutzziele in Frage stellt. Wenn die Schutzziele zwar tangiert werden, der Eingriff aber ein ge- wisses, geringes Mass nicht überschreitet und somit noch nicht vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung abweicht, liegt keine wesentliche Beein- R2.2018.00003 Seite 7

trächtigung vor. Für solche Fälle schliesst Art. 18a Abs. 3 RPG eine weitere Interessenabwägung aus und bestimmt, dass das Interesse am Eingriff zur Nutzung von Solarenergie höher wiegt als das Interesse an der gänzlich ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjekts. 4.2. Auf kantonaler Ebene statuiert § 238 Abs. 4 PBG, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, wenn nicht überwiegend öffentliche Interessen (gemeint sind namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes) entgegenstehen. Im Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 3 RPG kommt dieser Bestimmung insofern noch eine Bedeu- tung zu, als dass sie bundesrechtskonform auszulegen ist. Keine eigenständige Bedeutung mehr kommt demgegenüber der kommu- nalen Vorschrift von Art. 8 Abs. 6 BZO zu, die die Errichtung von Solaran- lagen bei schützenswerten Einzelobjekten und Hauptgebäuden in Kernzo- nen nur dann für zulässig erklärt, wenn sie nicht einsehbar sind. In Fällen wie dem vorliegenden, wo das streitbetroffene Gebäude nicht nur in der Kernzone, sondern gleichzeitig auch im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A liegt, erweist sich die Bestimmung nach in Kraft treten von Art. 18a Abs. 3 RPG als bundesrechtswidrig, weil sie die Errichtung von Solaranlagen stärker einschränkt, als dies Art. 18a Abs. 3 RPG vor- sieht. Die laufende BZO-Revision sieht denn auch vor, dass die entspre- chende Bestimmung gestrichen wird (Revision 2016/17, Stand

30. November 2017, Version für die öffentliche Auflage). In diesem Zusammenhang ist vorab folgendes festzuhalten: Die kommuna- le Baubehörde ging fälschlicherweise von der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 6 BZO aus und erteilte der Bauherrschaft - mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - für die Errichtung der Photovoltaikan- lage eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 PBG. Eine solche setzt das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus. Die Baubehörde begründe- te die Ausnahmebewilligung indes alleine mit dem Interesse der Energie- gewinnung. Wie der Rekurrent zutreffend vorbringt, könnte sich hierauf je- der andere Gesuchsteller ebenfalls berufen, da alle Photovoltaikanlagen der Energiegewinnung dienen. Mangels Vorliegen besonderer Verhältnisse war die Erteilung der Ausnahmebewilligung daher offensichtlich unrecht- mässig. Diesem Umstand kommt vorliegend allerdings keine weitere Be- R2.2018.00003 Seite 8

deutung zu, da sich die Photovoltaikanlage - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - gestützt auf Art. 18a Abs. 3 RPG als bewilligungsfähig erweist. 5.1. Soweit der Rekurrent vorab in pauschaler Weise vorbringt, das Anliegen der Energiegewinnung müsse gegenüber der Beeinträchtigung von ISOS- Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A generell als absolut unbedeutend bezeichnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat mit Erlass von Art. 18a Abs. 3 i.V.m. Art. 32b lit. b RPV die Errichtung von Solaranlagen auf ISOS-Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A explizit als zulässig erklärt. Voraussetzung ist einzig, dass dies nicht zu einer we- sentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts führt, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.2. Gemäss ISOS ist das Gebiet G. geprägt von einer bäuerlichen Haufenbe- bauung mit ein- und zweigeschossigen Satteldachbauten. Gewürdigt wird dabei insbesondere die Bebauung entlang der von Nordwesten nach Süd- osten verlaufenden Hauptachse Richtung Y [….], an der sich mehrheitlich traufständig angeordnete kleinere und grössere Ökonomiegebäude sowie ein stattliches Mehrzweckbauernhaus finden. Von Bedeutung seien weiter die unterschiedlichen Volumen der Gebäude und ihre verschiedenen opti- schen Bezüge zueinander, wodurch ein spannungsvoller Strassenraum entstehe. Das Gebäude Assek.-Nr. 904 wird als Baute im zweiten Glied be- zeichnet. Keine spezielle Erwähnung findet die Dachlandschaft. Im Gegen- satz zu den entlang der Hangkante aufgereihten Häuser des Weilers Z sei die Siedlung G. nicht von weither sichtbar. [….] 5.3. Diese Feststellungen bestätigten sich anlässlich des Augenscheins. Die Bebauungsstruktur der kleinräumigen Siedlung G. und dessen topographi- sche Lage an der steilen Hangkante haben zur Folge, dass das Ortsbild des Weilers hauptsächlich von der auf dem Hochplateau entlang verlaufen- den H.-Strasse aus wahrgenommen werden kann. Eine ortsbildprägende Wirkung kommt daher primär den Gebäuden entlang der H.-strasse zu, wobei insbesondere die gegen die Strasse ausgerichteten Fassaden und Dachflächen von wesentlicher Bedeutung sind. Demgegenüber liegt das R2.2018.00003 Seite 9

streitbetroffene Gebäude zur H.-strasse zurückversetzt in zweiter Bautiefe an der südlichen Hangkante und ist entsprechend für den ortsbildprägen- den Strassenraum von untergeordneter Bedeutung. Die südwestliche Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage zu liegen kommen soll, ist von der H.-strasse von keinem Punkt aus sichtbar. Wie der private Rekursgeg- ner zutreffend vorbringt, ist die entsprechende Dachfläche lediglich von ei- nem kleinen Abschnitt der S.-strasse aus sichtbar (vgl. Fotos Nr. 2, 3 und 4, act. 10 S. 5). Aufgrund der relativ steilen Hanglage und der sich am Ende der S.-strasse befindlichen Kurve ist von diesem Standort aus der ortsbild- prägende Strassenraum entlang der H.-strasse indes nicht sichtbar. Der Frage, inwieweit die Solaranlage zusätzlich durch Bäume und Sträucher verdeckt wird, kommt daher vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso wenig kann der Ansicht des Rekurrenten gefolgt werden, die Pho- tovoltaikanlage beeinträchtige aufgrund der optischen Wirkung und des Ni- veauunterschieds zwischen den beiden Dachhälften den anderen Teil des Doppelwohnhauses. Angesichts des stattlichen Volumens des Doppel- wohnhauses wirkt sich ein Niveauunterschied von 12 cm nicht störend aus, zumal die Traufen weiterhin durchgehend und die Ort- und Traufabschlüsse eine schlanke Gestaltung aufweisen werden. Davon dass dieser Absatz auch aus grösserer Distanz deutlich erkennbar sein werde, kann keine Re- de sein. Auch das Gebäude Assek.-Nr. 1801 auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….], das sich an prominenter Lage bei der Wegkreuzung an der H.-strasse befindet, weist gegenüber den angebauten Gebäuden Assek.- Nrn. 1800 und 393 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. [….] einen Dachflä- chen-Niveauunterschied auf (vgl. Foto Nr. 8). Generell lässt sich sagen, dass Niveauunterschiede von Dachflächen gerade bei historisch wertvollen Ortsbildern, beispielsweise einer Altstadt, durchaus häufig vorkommen. Be- züglich der optischen Wirkung der Photovoltaikanlage wurde sodann mittels Auflagen in der Baubewilligung sichergestellt, dass eine möglichst dach- bündige Anordnung erfolgt und die einzelnen Module inkl. deren Rahmen eine dunkle, dem Dach angepasste einheitliche Farbgebung aufweisen und reflexionsarm sind. Wie die Baudirektion zutreffend ausführt, wurde damit dem Umstand, dass in ISOS-A Gebieten Veränderungen an Dächern hin- sichtlich der konstruktiven Umsetzung und Einordnung besonders sorgfältig anzugehen sind, gebührend Rechnung getragen, indem so eine sorgfältige Einpassung und zurückhaltende Wirkung für die bauliche Umgebung erzielt wird. R2.2018.00003 Seite 10

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Auffassung der Baudirektion, die Photovoltaikanlage bewirke keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes von G., als nachvollziehbar und sachgerecht und ist demgemäss nicht zu beanstanden. 5.4. Daran vermögen auch die vom Rekurrenten zitierten Entscheide des Bun- desgerichts nichts zu ändern. Im Entscheid BGr 1C_179/2015 stand die Er- richtung einer 250 m2 grossen Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Ökonomiegebäudes zur Beurteilung, das vom öffentlichen Raum allseits sehr gut einsehbar war. Das Bundesgericht erwog, im Vergleich zu den um- liegenden Gebäuden sei das Dach der Ökonomiebaute bereits heute relativ gross und werde durch die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht abge- schirmt. Die geplante Photovoltaikanlage wäre auch von weitem gut ein- sehbar und würde die Fernwirkung des Weilers stark beeinflussen. Damit präsentierten sich die Verhältnisse grundlegend anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo die Fläche der Photovoltaikanlage lediglich ca. 50 m2 beträgt und sich die Einsehbarkeit auf einen kleinen Strassenabschnitt beschränkt, von dem aus der eigentliche Weiler gar nicht wahrnehmbar ist. Auch aus dem zitierten Entscheid BGr 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017 vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In jenem Fall ging es um die Anbringung einer Photovoltaikanlage an einen in der Land- wirtschaftszone gelegenen Maschendrahtzaun. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dadurch die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Mit der Frage, ob dies eine wesentliche Beeinträch- tigung eines Schutzobjekts im Sinne von Art. 18a Abs. 3 darstelle, hatte sich das Bundesgericht in diesem Fall nicht zu befassen. 6.1. Nachdem der Photovoltaikanlage aus ortsbildschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstehen, bleibt zu prüfen, ob sich die Photovoltaikan- lage auch in denkmalpflegerischer Hinsicht als bewilligungsfähig erweist. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, die Photovoltaik- anlage stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des sich im Inventar der Denkmalschutzobjekte mit kommunaler Bedeutung befindlichen Gebäudes dar. R2.2018.00003 Seite 11

Bei der Prüfung dieser Frage gilt es zu berücksichtigen, dass den Denk- malpflegebehörden bei denkmalpflegerischen Anordnungen eine gewisse Entscheidungsfreiheit zukommt. Steht ein kommunales Schutz- oder Inven- tarobjekt zur Beurteilung, fusst dieser Beurteilungsspielraum auch auf der Gemeindeautonomie. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifi- kation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten oder ‒ wie vorliegend ‒ um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme geht. 6.2. Ausgangspunkt für die vorzunehmende Interessenabwägung bildet der im Inventareintrag festgehaltene Schutzzweck. Dieser wird wie folgt umschrie- ben: "Erhalten von Stellung, Volumen und Erscheinungsbild". Beschrieben wird das Gebäude als zweigeschossiges verputztes Haus mit auf zwei Ebenen ausgebautem Satteldach, zwei Klebdächern, Giebellukarne und teilweise freiem Sockelgeschoss (act. 14.16). Die geplante bauliche Massnahme hat einzig zur Folge, dass auf der süd- westlichen Dachfläche die bestehenden Tonziegel entfernt und durch So- larmodule ersetzt werden. Die blosse Änderung der Materialisierung der Dachhaut stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes dar, bleibt doch diese ‒ abgesehen von den Ziegeln ‒ vollstän- dig unangetastet und erhalten. Auch das Bundesgericht wertet die Installa- tion einer Photovoltaikanlage grundsätzlich lediglich als geringfügigen Ein- griff in das Erscheinungsbild eines Gebäudes. Es hielt fest, bei der Installa- tion einer Photovoltaikanlage sei nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität einer Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde dadurch erheblich beeinträchtigt (BGr 1C_99/2017, E. 3.2., m.w.H.). Entgegen der Meinung des Rekurrenten kann auch aus dem Inventarein- trag keineswegs geschlossen werden, der Erhaltung der geschlossenen Dachfläche mit traditioneller Eindeckung komme besondere Bedeutung zu. Die Dacheindeckung wird im Inventareintrag nicht speziell erwähnt, wes- halb sich die Schutzvermutung darauf höchstens in genereller Weise als allgemeiner Bestandteil des Erscheinungsbildes erstreckt. Durch die Pho- tovoltaikanlage erfährt die Dachfläche zwangsläufig eine gewisse Verände- rung, die ‒ wie jede äusserlich sichtbare Änderung an einem Gebäude ‒ das Erscheinungsbild des Gebäudes zwar tangiert. Die konkrete Ausgestal- R2.2018.00003 Seite 12

tung der Photovoltaikanlage bietet vorliegend aber Gewähr dafür, dass die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild lediglich von untergeordneter Be- deutung sind. Dank der vollflächigen Eindeckung mit dunklen, reflexions- armen Modulen tritt die Photovoltaikanlage nur dezent in Erscheinung. Das Dach wird weiterhin als ruhige und geschlossene Fläche wahrgenommen. Die geschützte Dachform bleibt unverändert, ebenso die für den Charakter des Doppelwohnhauses prägenden Elemente wie die Kubatur, die Stellung im Orts- und Strassenbild sowie die hauptstrassenseitigen Fassaden, die vom Eingriff allesamt nicht betroffen sind. Insgesamt wird damit das Schutzziel zwar tangiert, nicht aber dermassen stark beeinträchtigt, als dass das heimatschutzrechtliche Interesse am un- veränderten Erhalt des Inventarobjekts das hoch zu gewichtende öffentli- che Interesse an der Förderung von Solarenergie sowie das private Inte- resse des Bauherrn überwiegen würde. Die Auffassung der Vorinstanz, die Photovoltaikanlage sei mit dem Schutzzweck des Inventarobjekts verein- bar, ist daher nicht zu beanstanden. 7.1. Weiter stört sich der Rekurrent an den drei Glasziegelfeldern bei der ostsei- tigen Dachfläche. Diese seien aufgrund ihrer Form als Rhomboiden mit his- torischen Dachflächen unvereinbar und würden gegen Art. 8 Abs. 3 BZO verstossen, wonach Dächer in Kernzonen mit Tonziegel einzudecken sei- en. Abgesehen von der Beurteilung der Zulässigkeit von Solaranlagen sei Art. 8 Abs. 3 BZO durch § 238 Abs. 4 PBG nicht derogiert worden. 7.2. Wie der Rekurrent zutreffend erkennt, derogiert § 238 Abs. 4 PBG kommu- nale Bestimmungen über Dacheindeckungen nur im Anwendungsbereich von Solaranlagen (vgl. dazu BRGE IV Nr. 0155/2017, E. 4.3, m.w.H.). Art. 8 Abs. 3 BZO bleibt damit zwar grundsätzlich anwendbar, steht der Errich- tung von Glasziegelfeldern aber nicht entgegen. Die Bestimmung soll si- cherstellen, dass Dächer in Kernzonen nicht mit ortsfremden Materialien wie beispielsweise Blech oder Eternit gedeckt werden. Glasziegelfelder stellen demgegenüber keine Dacheindeckung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um zurückhaltende Elemente, um bei historischen Bauten bessere Lichtverhältnisse in Dachgeschossen zu ermöglichen. Sie sind funktional R2.2018.00003 Seite 13

vergleichbar mit Dachflächenfenstern, welche gem. Art. 8 Abs. 5 BZO ebenfalls erlaubt sind. In der Kernzone G. finden sich denn auch bereits mehrere Dächer mit Glasziegelfelder (z.B. Gebäude Assek.-Nrn. 393, 397, 1800). Wieso eine rhomboide Form mit historischen Dachflächen per se unvereinbar sein soll, legt der Rekurrent nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Baudirektion ist festzuhalten, dass aus Sicht des Ortsbildschutzes nicht massgebend ist, ob Glasziegelfelder als Rechtecke oder als Rhomboiden in Erscheinung treten. Aufgrund der dezenten Ein- gliederung in die Dachfläche haben sie auch keine Beeinträchtigung des Inventarobjekts zur Folge, sondern tragen im Gegensatz etwa zu Lukarnen oder Schleppgauben gerade zum Erhalt einer ruhigen und geschlossenen Dachfläche bei. 8.1. Schliesslich moniert der Rekurrent, der Bewilligung der Photovoltaikanlage käme eine grosse präjudizielle Wirkung zu. Es sei zu befürchten, dass im Weiler G. zahlreiche weitere Häuser mit einer Photovoltaikanlage ausge- stattet werden, da ähnliche Projekte aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots ebenfalls zu bewilligen wären. 8.2. Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Pho- tovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses Vers.- Nr. 904. Deren Bewilligungsfähigkeit ist auf Grundlage der im Zeitpunkt des Entscheids herrschenden Gegebenheiten zu beurteilen. Mögliche künftige Photovoltaikanlagen auf anderen Gebäuden sind daher nicht geeignet, die Bewilligungsfähigkeit der vorliegend zu beurteilenden Photovoltaikanlage in Frage zu stellen. Das Rechtsgleichheitsgebot entbindet nicht von einer Ein- zelfallprüfung. Allfällige künftige Baugesuche für andere Photovoltaikanla- gen wären somit in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei der Stellung und Posi- tionierung des betroffenen Gebäudes und der damit einhergehenden Be- deutung für das Ortsbild regelmässig entscheidendes Gewicht zukommt. Die für die Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Photovoltaikan- lage ausschlaggebenden besonderen Verhältnisse (vgl. E. 5.3.) lassen sich keineswegs unbesehen auf andere Gebäude des Weilers G. übertragen. Die Befürchtung des Rekurrenten, im Weiler G. könnten alsbald zahlreiche R2.2018.00003 Seite 14

weitere Häuser mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, erweist sich daher als unbegründet. 9.1. Die rekurrentischen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. [….] R2.2018.00003 Seite 15

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2018.00003 BRGE II Nr. 0053/2018 Entscheid vom 29. Mai 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Stefano Terzi, Baurichterin Sabine Ziegler, Gerichtsschreiber Fabian Vonlanthen in Sachen Rekurrent Zürcher Heimatschutz ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, [….]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. R. und N. M., [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 7. November 2017 und Verfügung Baudirekti- on Kanton Zürich vom 6. Oktober 2017; Baubewilligung bzw. ortsbild- schutzrechtliche Bewilligung für Dachsanierung mit Photovoltaikanlage ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte der Gemeinderat von X R. und N. M. die Baubewilligung für die Dachsanierung mit Installation einer Photovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses Vers.-Nr. 904 auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….] in X. Mit dem kommunalen Entscheid wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung Nr. BVV 17-1297 vom 6. Oktober 2017 eröffnet, mit welcher die Baudirektion das Vorhaben in Bezug auf den Ortsbildschutz bewilligte. B. Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 4. Januar 2018 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingaben vom 5. bzw. 8. Februar 2018 reichten die Baudirektion und der Gemeinderat X ihre Rekursvernehmlassungen ein und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten der Rekurrentschaft. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 5. März 2018 sowie mit Dupliken vom 26. März 2018 hielten die Rekurrierenden bzw. die Baudirektion und der Gemeinderat X an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. R2.2018.00003 Seite 2

F. Am 18. April 2018 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursge- richts einen Augenschein vor Ort durch. G. Auf die Parteivorbringen und die Feststellungen anlässlich des Augen- scheins wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Gemäss § 338b Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz (PBG) sind gesamt- kantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit diese sich auf den III. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203 - 217 PBG) oder § 238 Abs. 2 stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Ge- meinde X (BZO) der Kernzone zugeschieden und befindet sich innerhalb des Perimeters des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A. Es ist mit dem Doppelwohnhaus Assek.-Nrn. 903 und 904 überstellt, das im Inventar der Denkmalschutzobjekte mit kommunaler Bedeutung figuriert. Das streit- gegenständliche Bauvorhaben betrifft den Gebäudeteil Assek.-Nr. 904 und umfasst nebst einer Dachsanierung die Installation einer Indach- Photovoltaikanlage (51,2 m2) auf der südwestseitigen Dachfläche sowie den Einbau von drei rhombusförmigen Glasziegelfeldern von max. je 0,5 m2 auf der nordostseitigen Dachfläche. R2.2018.00003 Seite 3

3.1. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die geplante Photovoltaik- anlage sei mit den Zielen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar. Die Auf- nahme eines Gebiets in das ISOS mit Erhaltungsziel A bedeute, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet ungeschmälert zu er- halten und störende Eingriffe zu beseitigen seien. Photovoltaikanlagen dürf- ten solche Objekte nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Anliegen der Energiegewinnung müsse gegenüber der Beeinträchtigung von ISOS- Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A generell als absolut unbedeutend bezeichnet werden. Ein Abrücken vom Ziel der ungeschmälerten Erhaltung erscheine bei hochrangigen Schutzobjekten unter dem Gesichtspunkt der Energiewende nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGr 1C_179/2015 festgehalten, dass ein Photovoltaikdach angesichts sei- ner Grösse, der dunklen Farbe und der völlig anderen Materialisierung eine wesentliche Beeinträchtigung eines Schutzobjekts bewirke. Eine Beein- trächtigung habe das Bundesgericht auch in einem Fall betreffend ein Pro- jekt in X bejaht (BGr 1C_99/2017). Auch die vorliegend zu beurteilende Photovoltaikanlage habe eine wesent- liche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zur Folge. Sie sei relativ gut einsehbar und werde nur teilweise durch Bäume verdeckt. Ausserhalb der Vegetationszeit oder im Falle des Verschwindens der Bäume sei die Photovoltaikanlage voll sichtbar. Es sei damit zu rechnen, dass die Bäume nicht auf alle Zeiten bestehen bleiben würden. Die Photovoltaikanlage führe ausserdem zu einer völlig anderen Materialisierung der Dachfläche in einer dunklen Farbe und beeinträchtige auch das Erscheinungsbild des anderen Teils des Doppelwohnhauses. Dies nicht nur wegen der optischen Wirkung der Photovoltaikanlage an sich, sondern auch aufgrund des Niveauunter- schieds zwischen den beiden Dachhälften, der durch die Aufbringung der Isolationsschicht entstehe. Dieser Absatz werde auch aus grösserer Dis- tanz deutlich erkennbar sein. Nebst einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes stelle die geplan- te Photovoltaikanlage auch eine unzulässige Beeinträchtigung des Inventa- robjekts an sich dar. Im Inventarblatt sei der Situationswert des Objekts mit A und der Eigenwert mit B bewertet. Gleichzeitig werde das Erscheinungs- bild sowie die hohe Bedeutung des Objekts im Orts- und Strassenbild her- vorgehoben. Dies bedeute notwendigerweise, dass der Erhaltung der ge- schlossenen Dachfläche mit traditioneller Eindeckung besondere Bedeu- R2.2018.00003 Seite 4

tung zukomme. Die Dachfläche präge das Erscheinungsbild des Gebäudes in dominanter Weise, speziell gegen die Strasse hin. Der Ersatz der traditi- onellen Biberschwanzziegel durch ein Photovoltaikdach beeinträchtige den Situationswert des Objekts ebenso wie dessen Eigenwert. Überdies sei zu befürchten, dass mit der Erteilung der Bewilligung ein Prä- judiz geschaffen werde. Aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots seien ande- re Gesuche zur Errichtung von Photovoltaikanlagen künftig ebenfalls zu bewilligen. 3.2. Die Baudirektion hält dem entgegen, aufgrund der ortsbaulichen Gegeben- heiten bestehe vorliegend nur insoweit eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten, als generell die Dachlandschaft in ihrer Erscheinungsart - hinsichtlich Materialien und Konstruktionsweise - mit dem Bau der Dachan- lage tangiert werde. Demzufolge sei insbesondere bei Veränderungen an Dächern eine entsprechend hohe Sorgfalt hinsichtlich der konstruktiven Umsetzung und Einordnung wichtig. Diesem Umstand sei bei der Beurtei- lung der vorliegenden Photovoltaikanlage Rechnung getragen worden. Mit der Integration der Photovoltaikanlage in die Dachfläche werde eine sorg- fältige Einpassung und zurückhaltende Wirkung für die bauliche Umgebung erzielt. Aufgrund des relativ steil nach Süden abfallenden Hangs, der dich- ten Baumbepflanzung sowie der leicht von der Strasse abgedrehten Lage der massgebenden Dachfläche sei die direkte Wahrnehmbarkeit der Pho- tovoltaikanlage gering. Gemessen an den Schutzzielen des ISOS bewirke die geplante Photovoltaikanlage, unter Berücksichtigung der in den ange- fochtenen Verfügungen angeordneten Nebenbestimmungen, somit keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes [….] im Weiler G. 3.3. Die kommunale Baubehörde bringt vor, die geplante Photovoltaikanlage habe keine Beeinträchtigung des Inventarobjekts zur Folge. Dem Rekurren- ten sei nicht zuzustimmen, wenn er aufgrund des Inventarbeschriebs sa- lopp behaupte, der Einhaltung der geschlossenen Dachfläche mit traditio- neller Eindeckung komme besondere Bedeutung zu. Die Dachfläche sei zwar durchaus ansprechend, jedoch [….] in diesem ländlichen Gebiet nicht so besonders, dass deshalb keine Veränderungen daran vorgenommen werden dürften. Die Besonderheit des Gebäudes basiere in erster Linie auf R2.2018.00003 Seite 5

seinem Situationswert, d.h. auf dessen Bedeutung für das Ortsbild. Die In- ventarisierung der Baute sei denn auch aufgrund deren stattlichen Volu- mens und Erscheinung erfolgt. Das Schutzziel werde nicht in Frage gestellt, da das Volumen der Baute und dessen Erscheinung samt Stellung erhalten blieben. Der Gemeinderat habe vorliegend eine Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG erteilt, weil die Photovoltaikanlage einsehbar sei, was dem strengen Wortlaut von Art. 8 Abs. 6 BZO an sich widerspreche. Immerhin sei aber zu berücksichtigen, dass die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus äusserst beschränkt sei und sich durchaus eine Ausnahme rechtferti- gen lasse. Der durch die Aufdachisolation resultierende Niveauunterschied zwischen den beiden Hausteilen [….] sei praktisch vernachlässigbar. Wichtig seien durchgehende Traufen und eine auf das Gebäude zugeschnittene kernzo- nentypische Farbwahl und Materialisierung. Diese Auflagen seien in der Baubewilligung aufgeführt, womit eine kernzonenkonforme Baute, welche die Schutzziele berücksichtige, sichergestellt sei. 3.4. Auch die private Rekursgegnerschaft ist zusammengefasst der Ansicht, die Photovoltaikanlage stelle keine unzulässige Beeinträchtigung des Erschei- nungsbilds des Gebäudes dar. Die überwiegende Mehrheit der Betrachter sehe entweder die Frontseite oder die nordöstliche Seite des Gebäudes, welche allerdings durch die Scheune weitgehend verdeckt werde. In der Wahrnehmung der Betrachter werde somit das Erscheinungsbild des Ge- bäudes und im Übrigen auch das Orts- und Strassenbild, für welches das Gebäude in der Begründung zum Schutzziel ein wichtiges Element darstel- le, deutlich stärker durch die Frontseite und die nordöstliche Dachseite ge- prägt, als durch die gegen Südwesten geneigte Dachfläche. Das Dach des Gebäudes sei von keinem Punkt des öffentlichen Raumes vollständig einsehbar. Bäume und Sträucher, aber auch der als Gartenhaus genutzte ehemalige Schweinestall verdeckten das gegen Südwesten aus- gerichtete Dach weitestgehend. Aufgrund der eingeschränkten Einsehbar- keit könne die Photovoltaikanlage höchstens eine geringe oder einge- schränkte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes darstellen. Dies werde zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass die Photovoltaikanlage nur in R2.2018.00003 Seite 6

einem Bereich von weniger als 80 Grad überhaupt eingesehen werden könne. Der vom Rekurrenten bemängelte Niveauunterschied der Dachfläche zum anderen Hausteil habe nach zwei Projektüberarbeitungen in Absprache mit der Baudirektion und der kommunalen Baubehörde um mehr als die Hälfte reduziert werden können und betrage nun lediglich noch 12 cm, was weni- ger als 1 Prozent der Gebäudehöhe entspreche. 4.1. Gemäss Art. 18a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bedürfen So- laranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach Art. 32b lit. b der Raumplanungsverord- nung (RPV) zählen Gebiete im Perimeter des Bundesinventars der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A zu solchen Kulturdenkmälern. Das Bauvorhaben liegt in- nerhalb eines solchen Gebiets (Ortsbild Weiler G., [….]). Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) wird durch die Auf- nahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kommt einem Inventar-Objekt das Erhaltungsziel A zu, bedeutet dies, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet integral zu erhalten und stö- rende Eingriffe zu beseitigen sind (BGer 1C_179/2015 vom 11. Mai 2015, E. 4). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob das im ISOS mit Erhaltungsziel A ver- zeichnete und deshalb von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV erfasste Gebiet "G." durch die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung liegt vor, wenn die Photovolta- ikanlage aufgrund konkreter Gegebenheiten das Schutzobjekt in zentralen Bereichen trifft bzw. die für das Objekt definierten Schutzziele in Frage stellt. Wenn die Schutzziele zwar tangiert werden, der Eingriff aber ein ge- wisses, geringes Mass nicht überschreitet und somit noch nicht vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung abweicht, liegt keine wesentliche Beein- R2.2018.00003 Seite 7

trächtigung vor. Für solche Fälle schliesst Art. 18a Abs. 3 RPG eine weitere Interessenabwägung aus und bestimmt, dass das Interesse am Eingriff zur Nutzung von Solarenergie höher wiegt als das Interesse an der gänzlich ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjekts. 4.2. Auf kantonaler Ebene statuiert § 238 Abs. 4 PBG, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, wenn nicht überwiegend öffentliche Interessen (gemeint sind namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes) entgegenstehen. Im Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 3 RPG kommt dieser Bestimmung insofern noch eine Bedeu- tung zu, als dass sie bundesrechtskonform auszulegen ist. Keine eigenständige Bedeutung mehr kommt demgegenüber der kommu- nalen Vorschrift von Art. 8 Abs. 6 BZO zu, die die Errichtung von Solaran- lagen bei schützenswerten Einzelobjekten und Hauptgebäuden in Kernzo- nen nur dann für zulässig erklärt, wenn sie nicht einsehbar sind. In Fällen wie dem vorliegenden, wo das streitbetroffene Gebäude nicht nur in der Kernzone, sondern gleichzeitig auch im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A liegt, erweist sich die Bestimmung nach in Kraft treten von Art. 18a Abs. 3 RPG als bundesrechtswidrig, weil sie die Errichtung von Solaranlagen stärker einschränkt, als dies Art. 18a Abs. 3 RPG vor- sieht. Die laufende BZO-Revision sieht denn auch vor, dass die entspre- chende Bestimmung gestrichen wird (Revision 2016/17, Stand

30. November 2017, Version für die öffentliche Auflage). In diesem Zusammenhang ist vorab folgendes festzuhalten: Die kommuna- le Baubehörde ging fälschlicherweise von der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 6 BZO aus und erteilte der Bauherrschaft - mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - für die Errichtung der Photovoltaikan- lage eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 PBG. Eine solche setzt das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus. Die Baubehörde begründe- te die Ausnahmebewilligung indes alleine mit dem Interesse der Energie- gewinnung. Wie der Rekurrent zutreffend vorbringt, könnte sich hierauf je- der andere Gesuchsteller ebenfalls berufen, da alle Photovoltaikanlagen der Energiegewinnung dienen. Mangels Vorliegen besonderer Verhältnisse war die Erteilung der Ausnahmebewilligung daher offensichtlich unrecht- mässig. Diesem Umstand kommt vorliegend allerdings keine weitere Be- R2.2018.00003 Seite 8

deutung zu, da sich die Photovoltaikanlage - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - gestützt auf Art. 18a Abs. 3 RPG als bewilligungsfähig erweist. 5.1. Soweit der Rekurrent vorab in pauschaler Weise vorbringt, das Anliegen der Energiegewinnung müsse gegenüber der Beeinträchtigung von ISOS- Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A generell als absolut unbedeutend bezeichnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat mit Erlass von Art. 18a Abs. 3 i.V.m. Art. 32b lit. b RPV die Errichtung von Solaranlagen auf ISOS-Schutzobjekten mit dem Erhaltungsziel A explizit als zulässig erklärt. Voraussetzung ist einzig, dass dies nicht zu einer we- sentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts führt, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.2. Gemäss ISOS ist das Gebiet G. geprägt von einer bäuerlichen Haufenbe- bauung mit ein- und zweigeschossigen Satteldachbauten. Gewürdigt wird dabei insbesondere die Bebauung entlang der von Nordwesten nach Süd- osten verlaufenden Hauptachse Richtung Y [….], an der sich mehrheitlich traufständig angeordnete kleinere und grössere Ökonomiegebäude sowie ein stattliches Mehrzweckbauernhaus finden. Von Bedeutung seien weiter die unterschiedlichen Volumen der Gebäude und ihre verschiedenen opti- schen Bezüge zueinander, wodurch ein spannungsvoller Strassenraum entstehe. Das Gebäude Assek.-Nr. 904 wird als Baute im zweiten Glied be- zeichnet. Keine spezielle Erwähnung findet die Dachlandschaft. Im Gegen- satz zu den entlang der Hangkante aufgereihten Häuser des Weilers Z sei die Siedlung G. nicht von weither sichtbar. [….] 5.3. Diese Feststellungen bestätigten sich anlässlich des Augenscheins. Die Bebauungsstruktur der kleinräumigen Siedlung G. und dessen topographi- sche Lage an der steilen Hangkante haben zur Folge, dass das Ortsbild des Weilers hauptsächlich von der auf dem Hochplateau entlang verlaufen- den H.-Strasse aus wahrgenommen werden kann. Eine ortsbildprägende Wirkung kommt daher primär den Gebäuden entlang der H.-strasse zu, wobei insbesondere die gegen die Strasse ausgerichteten Fassaden und Dachflächen von wesentlicher Bedeutung sind. Demgegenüber liegt das R2.2018.00003 Seite 9

streitbetroffene Gebäude zur H.-strasse zurückversetzt in zweiter Bautiefe an der südlichen Hangkante und ist entsprechend für den ortsbildprägen- den Strassenraum von untergeordneter Bedeutung. Die südwestliche Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage zu liegen kommen soll, ist von der H.-strasse von keinem Punkt aus sichtbar. Wie der private Rekursgeg- ner zutreffend vorbringt, ist die entsprechende Dachfläche lediglich von ei- nem kleinen Abschnitt der S.-strasse aus sichtbar (vgl. Fotos Nr. 2, 3 und 4, act. 10 S. 5). Aufgrund der relativ steilen Hanglage und der sich am Ende der S.-strasse befindlichen Kurve ist von diesem Standort aus der ortsbild- prägende Strassenraum entlang der H.-strasse indes nicht sichtbar. Der Frage, inwieweit die Solaranlage zusätzlich durch Bäume und Sträucher verdeckt wird, kommt daher vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso wenig kann der Ansicht des Rekurrenten gefolgt werden, die Pho- tovoltaikanlage beeinträchtige aufgrund der optischen Wirkung und des Ni- veauunterschieds zwischen den beiden Dachhälften den anderen Teil des Doppelwohnhauses. Angesichts des stattlichen Volumens des Doppel- wohnhauses wirkt sich ein Niveauunterschied von 12 cm nicht störend aus, zumal die Traufen weiterhin durchgehend und die Ort- und Traufabschlüsse eine schlanke Gestaltung aufweisen werden. Davon dass dieser Absatz auch aus grösserer Distanz deutlich erkennbar sein werde, kann keine Re- de sein. Auch das Gebäude Assek.-Nr. 1801 auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….], das sich an prominenter Lage bei der Wegkreuzung an der H.-strasse befindet, weist gegenüber den angebauten Gebäuden Assek.- Nrn. 1800 und 393 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. [….] einen Dachflä- chen-Niveauunterschied auf (vgl. Foto Nr. 8). Generell lässt sich sagen, dass Niveauunterschiede von Dachflächen gerade bei historisch wertvollen Ortsbildern, beispielsweise einer Altstadt, durchaus häufig vorkommen. Be- züglich der optischen Wirkung der Photovoltaikanlage wurde sodann mittels Auflagen in der Baubewilligung sichergestellt, dass eine möglichst dach- bündige Anordnung erfolgt und die einzelnen Module inkl. deren Rahmen eine dunkle, dem Dach angepasste einheitliche Farbgebung aufweisen und reflexionsarm sind. Wie die Baudirektion zutreffend ausführt, wurde damit dem Umstand, dass in ISOS-A Gebieten Veränderungen an Dächern hin- sichtlich der konstruktiven Umsetzung und Einordnung besonders sorgfältig anzugehen sind, gebührend Rechnung getragen, indem so eine sorgfältige Einpassung und zurückhaltende Wirkung für die bauliche Umgebung erzielt wird. R2.2018.00003 Seite 10

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Auffassung der Baudirektion, die Photovoltaikanlage bewirke keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes von G., als nachvollziehbar und sachgerecht und ist demgemäss nicht zu beanstanden. 5.4. Daran vermögen auch die vom Rekurrenten zitierten Entscheide des Bun- desgerichts nichts zu ändern. Im Entscheid BGr 1C_179/2015 stand die Er- richtung einer 250 m2 grossen Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Ökonomiegebäudes zur Beurteilung, das vom öffentlichen Raum allseits sehr gut einsehbar war. Das Bundesgericht erwog, im Vergleich zu den um- liegenden Gebäuden sei das Dach der Ökonomiebaute bereits heute relativ gross und werde durch die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht abge- schirmt. Die geplante Photovoltaikanlage wäre auch von weitem gut ein- sehbar und würde die Fernwirkung des Weilers stark beeinflussen. Damit präsentierten sich die Verhältnisse grundlegend anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo die Fläche der Photovoltaikanlage lediglich ca. 50 m2 beträgt und sich die Einsehbarkeit auf einen kleinen Strassenabschnitt beschränkt, von dem aus der eigentliche Weiler gar nicht wahrnehmbar ist. Auch aus dem zitierten Entscheid BGr 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017 vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In jenem Fall ging es um die Anbringung einer Photovoltaikanlage an einen in der Land- wirtschaftszone gelegenen Maschendrahtzaun. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dadurch die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Mit der Frage, ob dies eine wesentliche Beeinträch- tigung eines Schutzobjekts im Sinne von Art. 18a Abs. 3 darstelle, hatte sich das Bundesgericht in diesem Fall nicht zu befassen. 6.1. Nachdem der Photovoltaikanlage aus ortsbildschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstehen, bleibt zu prüfen, ob sich die Photovoltaikan- lage auch in denkmalpflegerischer Hinsicht als bewilligungsfähig erweist. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, die Photovoltaik- anlage stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des sich im Inventar der Denkmalschutzobjekte mit kommunaler Bedeutung befindlichen Gebäudes dar. R2.2018.00003 Seite 11

Bei der Prüfung dieser Frage gilt es zu berücksichtigen, dass den Denk- malpflegebehörden bei denkmalpflegerischen Anordnungen eine gewisse Entscheidungsfreiheit zukommt. Steht ein kommunales Schutz- oder Inven- tarobjekt zur Beurteilung, fusst dieser Beurteilungsspielraum auch auf der Gemeindeautonomie. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifi- kation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten oder ‒ wie vorliegend ‒ um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme geht. 6.2. Ausgangspunkt für die vorzunehmende Interessenabwägung bildet der im Inventareintrag festgehaltene Schutzzweck. Dieser wird wie folgt umschrie- ben: "Erhalten von Stellung, Volumen und Erscheinungsbild". Beschrieben wird das Gebäude als zweigeschossiges verputztes Haus mit auf zwei Ebenen ausgebautem Satteldach, zwei Klebdächern, Giebellukarne und teilweise freiem Sockelgeschoss (act. 14.16). Die geplante bauliche Massnahme hat einzig zur Folge, dass auf der süd- westlichen Dachfläche die bestehenden Tonziegel entfernt und durch So- larmodule ersetzt werden. Die blosse Änderung der Materialisierung der Dachhaut stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes dar, bleibt doch diese ‒ abgesehen von den Ziegeln ‒ vollstän- dig unangetastet und erhalten. Auch das Bundesgericht wertet die Installa- tion einer Photovoltaikanlage grundsätzlich lediglich als geringfügigen Ein- griff in das Erscheinungsbild eines Gebäudes. Es hielt fest, bei der Installa- tion einer Photovoltaikanlage sei nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität einer Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde dadurch erheblich beeinträchtigt (BGr 1C_99/2017, E. 3.2., m.w.H.). Entgegen der Meinung des Rekurrenten kann auch aus dem Inventarein- trag keineswegs geschlossen werden, der Erhaltung der geschlossenen Dachfläche mit traditioneller Eindeckung komme besondere Bedeutung zu. Die Dacheindeckung wird im Inventareintrag nicht speziell erwähnt, wes- halb sich die Schutzvermutung darauf höchstens in genereller Weise als allgemeiner Bestandteil des Erscheinungsbildes erstreckt. Durch die Pho- tovoltaikanlage erfährt die Dachfläche zwangsläufig eine gewisse Verände- rung, die ‒ wie jede äusserlich sichtbare Änderung an einem Gebäude ‒ das Erscheinungsbild des Gebäudes zwar tangiert. Die konkrete Ausgestal- R2.2018.00003 Seite 12

tung der Photovoltaikanlage bietet vorliegend aber Gewähr dafür, dass die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild lediglich von untergeordneter Be- deutung sind. Dank der vollflächigen Eindeckung mit dunklen, reflexions- armen Modulen tritt die Photovoltaikanlage nur dezent in Erscheinung. Das Dach wird weiterhin als ruhige und geschlossene Fläche wahrgenommen. Die geschützte Dachform bleibt unverändert, ebenso die für den Charakter des Doppelwohnhauses prägenden Elemente wie die Kubatur, die Stellung im Orts- und Strassenbild sowie die hauptstrassenseitigen Fassaden, die vom Eingriff allesamt nicht betroffen sind. Insgesamt wird damit das Schutzziel zwar tangiert, nicht aber dermassen stark beeinträchtigt, als dass das heimatschutzrechtliche Interesse am un- veränderten Erhalt des Inventarobjekts das hoch zu gewichtende öffentli- che Interesse an der Förderung von Solarenergie sowie das private Inte- resse des Bauherrn überwiegen würde. Die Auffassung der Vorinstanz, die Photovoltaikanlage sei mit dem Schutzzweck des Inventarobjekts verein- bar, ist daher nicht zu beanstanden. 7.1. Weiter stört sich der Rekurrent an den drei Glasziegelfeldern bei der ostsei- tigen Dachfläche. Diese seien aufgrund ihrer Form als Rhomboiden mit his- torischen Dachflächen unvereinbar und würden gegen Art. 8 Abs. 3 BZO verstossen, wonach Dächer in Kernzonen mit Tonziegel einzudecken sei- en. Abgesehen von der Beurteilung der Zulässigkeit von Solaranlagen sei Art. 8 Abs. 3 BZO durch § 238 Abs. 4 PBG nicht derogiert worden. 7.2. Wie der Rekurrent zutreffend erkennt, derogiert § 238 Abs. 4 PBG kommu- nale Bestimmungen über Dacheindeckungen nur im Anwendungsbereich von Solaranlagen (vgl. dazu BRGE IV Nr. 0155/2017, E. 4.3, m.w.H.). Art. 8 Abs. 3 BZO bleibt damit zwar grundsätzlich anwendbar, steht der Errich- tung von Glasziegelfeldern aber nicht entgegen. Die Bestimmung soll si- cherstellen, dass Dächer in Kernzonen nicht mit ortsfremden Materialien wie beispielsweise Blech oder Eternit gedeckt werden. Glasziegelfelder stellen demgegenüber keine Dacheindeckung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um zurückhaltende Elemente, um bei historischen Bauten bessere Lichtverhältnisse in Dachgeschossen zu ermöglichen. Sie sind funktional R2.2018.00003 Seite 13

vergleichbar mit Dachflächenfenstern, welche gem. Art. 8 Abs. 5 BZO ebenfalls erlaubt sind. In der Kernzone G. finden sich denn auch bereits mehrere Dächer mit Glasziegelfelder (z.B. Gebäude Assek.-Nrn. 393, 397, 1800). Wieso eine rhomboide Form mit historischen Dachflächen per se unvereinbar sein soll, legt der Rekurrent nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Baudirektion ist festzuhalten, dass aus Sicht des Ortsbildschutzes nicht massgebend ist, ob Glasziegelfelder als Rechtecke oder als Rhomboiden in Erscheinung treten. Aufgrund der dezenten Ein- gliederung in die Dachfläche haben sie auch keine Beeinträchtigung des Inventarobjekts zur Folge, sondern tragen im Gegensatz etwa zu Lukarnen oder Schleppgauben gerade zum Erhalt einer ruhigen und geschlossenen Dachfläche bei. 8.1. Schliesslich moniert der Rekurrent, der Bewilligung der Photovoltaikanlage käme eine grosse präjudizielle Wirkung zu. Es sei zu befürchten, dass im Weiler G. zahlreiche weitere Häuser mit einer Photovoltaikanlage ausge- stattet werden, da ähnliche Projekte aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots ebenfalls zu bewilligen wären. 8.2. Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Pho- tovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses Vers.- Nr. 904. Deren Bewilligungsfähigkeit ist auf Grundlage der im Zeitpunkt des Entscheids herrschenden Gegebenheiten zu beurteilen. Mögliche künftige Photovoltaikanlagen auf anderen Gebäuden sind daher nicht geeignet, die Bewilligungsfähigkeit der vorliegend zu beurteilenden Photovoltaikanlage in Frage zu stellen. Das Rechtsgleichheitsgebot entbindet nicht von einer Ein- zelfallprüfung. Allfällige künftige Baugesuche für andere Photovoltaikanla- gen wären somit in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei der Stellung und Posi- tionierung des betroffenen Gebäudes und der damit einhergehenden Be- deutung für das Ortsbild regelmässig entscheidendes Gewicht zukommt. Die für die Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Photovoltaikan- lage ausschlaggebenden besonderen Verhältnisse (vgl. E. 5.3.) lassen sich keineswegs unbesehen auf andere Gebäude des Weilers G. übertragen. Die Befürchtung des Rekurrenten, im Weiler G. könnten alsbald zahlreiche R2.2018.00003 Seite 14

weitere Häuser mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, erweist sich daher als unbegründet. 9.1. Die rekurrentischen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. [….] R2.2018.00003 Seite 15